Weder nach deutschem noch nach finnischem Recht gibt es eine gesetzliche Festlegung hinsichtlich der Kündigungsfrist von Vertragshändlerverträgen. Kann der Vertragshändler jedoch einem Handelsvertreter rechtlich gleich gestellt werden, weil er zum Beispiel wirtschaftlich in die Absatzorganisation eines Unternehmens eingegliedert ist, so gilt nach deutschem Recht auch die gleiche Kündigungsfrist wie für einen Handelsvertreter. In diesem Fall beläuft sich die Kündigungsfrist im ersten Jahr auf einen Monat, im zweiten Jahr auf zwei Monate, im dritten Jahr auf drei Monate und ab einer Vertragslaufzeit von fünf Jahren auf sechs Monate. Im finnischen Recht gilt die Kündigungsfrist für Handelsvertreter von einem bis sechs Monaten zwar als Richtwerte, findet aber keine analoge Anwendung. Welche Dauer angemessen ist, hängt von der Vertragslaufzeit, den Investitionen einer Partei, den Handelsbräuchen und dem Zeitraum ab, den es brauchen wird, einen neuen Vertragspartner zu finden.
Gesetzlich gibt es diesbezüglich weder im deutschen noch im finnischen Recht eine Regelung für die Ausgleichsansprüche von Vertragshändlern bei Vertragsbeendigung. Allerdings hat der Vertragshändler nach deutschem Recht doch ein Anrecht auf Ausgleich, das dem des Handelsvertreters ähnelt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Frage nach dem Rechtsvorteil hängt stets von den individuellen Umständen ab. In Bezug auf den Ausgleichsanspruch lässt sich allerdings sagen, dass dieser im finnischen Recht grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Nach deutschem Recht hingegen steht dem Vertragshändler bei Vertragsbeendigung ein Ausgleichsanspruch gegen das Unternehmen bezüglich der gesammelten Kontakt- und Kundenadressen zu. Dieser Anspruch besteht, wenn er wirtschaftlich in die Absatzorganisation des Unternehmens eingegliedert ist (wie ein Handelsvertreter) und er vertraglich dazu verpflichtet wurde, nach Vertragsende alle Kundenadressen an das Unternehmen weiterzuleiten, sodass diese weiterhin nutzbar sind (siehe Punkt 1).
Für das deutsche Unternehmen besteht in dieser Hinsicht also bei Wahl des finnischen Rechts ein Vorteil, da jenes keinen Ausgleichsanspruch festlegt.
Ob über den Ausgleichsanspruch nach deutschem oder finnischem Recht entschieden wird, hängt unter anderem davon ab, welches Recht ausdrücklich oder stillschweigend im Vertragshändlervertrag gewählt wurde. Deutsches Recht kommt zur Anwendung, wenn es im Vertrag als anzuwendendes Recht genannt wird. Sowohl die finnischen als auch die deutschen Gerichte würden in diesem Fall nach deutschem Recht entscheiden. Nach finnischem Recht wird sowohl vor den deutschen als auch vor den finnischen Gerichten entschieden, wenn dies vertraglich so bestimmt wurde. Wurde kein Recht im Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend gewählt, so kommt ebenfalls finnisches Recht zur Anwendung, wenn der Vertragshändler seinen Sitz in Finnland hat.
Das anzuwendende Recht steht nicht im Zusammenhang mit dem Gerichtsstand. Beide können separat im Vertrag festgelegt werden. Stillschweigende Rechtswahl bedeutet, dass zwar kein nationales Recht ausdrücklich genannt wird, sich aber Rückschlüsse aus der Wahl des Gerichtsstandes, der Vertragsverfassungssprache oder Erwähnung von nationalen Rechtsvorschriften ziehen lassen.
Grundsätzlich wird die Zuständigkeit des nationalen Gerichts im Vertrag mit der Gerichtsstandsklausel festgelegt. Enthält der Vertrag diese jedoch nicht, kommen folgende Regelungen zur Anwendung:
Der auf Ausgleich klagende Vertragshändler hat sowohl die Möglichkeit in Deutschland als auch in Finnland zu klagen. Finnland ist der Erfüllungsort der vertraglichen Leistungen und nach EG-Verordnung Nr. 44/2001 ist es bei internationalen Streitigkeiten möglich, am Erfüllungsort vor Gericht zu gehen. Des Weiteren besteht die allgemeine Regel, dass ein Gerichtsstand in dem Land besteht, in dem die zu verklagende Partei ihren Sitz hat; in diesem Fall also in Deutschland. Das deutsche Unternehmen hat nach letzterer Regelung nur die Möglichkeit, Ansprüche gegen den Vertragshändler in Finnland geltend zu machen, sofern keine Gerichtsstandsklausel im Vertrag das Gegenteil besagt.
Es ist absolut notwendig, eine umfangreiche und leicht verständliche Aufbereitung des Falls bezüglich der wirtschaftlichen Umstände und der Gesamtsituation vorzunehmen, da die Zuständigkeit für Prozesse mit Vertragshändlern in Finnland den allgemeinen Zivilgerichten obliegt. Die dort tätigen Richter haben im Normalfall keine spezielle Ausbildung in Bezug auf wirtschaftliche Prozesse, da sie für ein Zivilgericht und kein besonderes Handelsgericht arbeiten.
Finnisches Recht
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