Die Vollstreckung eines rechtskräftigen Titels, der in Deutschland erwirkt wurde, vollzieht sich in Finnland über das sogenannte Exequaturverfahren. Mit diesem wird der Titel in Finnland anerkannt, für vollsteckbar erklärt und auch die Vollstreckung in das Schuldnervermögen angeordnet. Die Europäische Verordnung 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dient in Verbindung mit den finnischen Zivilprozessvorschriften als Rechtsgrundlage.
Der Antrag auf ein Exequaturverfahren ist beim Landbezirksgericht zu stellen. Folgende Dokumente sollten diesem Antrag beigefügt werden:
Des Weiteren kann das Exequaturgericht beglaubigte Übersetzungen von Dokumenten verlangen, die nicht auf Finnisch oder Schwedisch verfasst sind. Das Landbezirksgericht überprüft nach Erhalt des Antrages zunächst, ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarkeitserklärung tatsächlich erfüllt sind. In diesem Zusammenhang gilt:
Unbestrittene Forderungen werden in diesem Zusammenhang gesondert behandelt. Titel über unbestrittene Forderungen in Zivil- und Handelssachen, insbesondere Vollstreckungsbescheide, Anerkenntnis- und Versäumnisurteile sowie Prozessvergleiche und öffentliche Urkunden bedürfen keines Exequaturverfahrens, sondern werden direkt vollstreckt. Diese Regelung besteht nach EG-Verordnung Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen seit Oktober 2005.
Die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens gänzlich ohne rechtskräftigen Titel ist in Finnland nicht möglich. Im Falle eines nur in Finnland noch nicht rechtskräftigen Titels, kann dieser vorläufig vollstreckt werden, da dies innerhalb der EU nach Verordnung 44/2001 zugelassen ist. Vor diesem Hintergrund hat der Vollstreckungsgläubiger allerdings grundsätzlich Sicherheit zu leisten.
Hier ist auch nach finnischem Recht wie auch in Deutschland möglich, eine vorläufige Sicherung von Ansprüchen vorzunehmen. Dies kann notwendig werden, wenn Sie befürchten, dass Ihr Schuldner versuchen könnte, der Zahlungspflicht zu entgehen, indem er Vermögen beiseiteschafft. Finnische Gerichte haben die Möglichkeit, kurzfristige Maßnahmen einzuleiten, die es dem Schuldner beispielsweise untersagen, über bestimmte Vermögenswerte zu verfügen.
Die allgemeinen Voraussetzungen
Eine Zwangsvollstreckung muss beim Amt für Beitreibung und Vollstreckung beantragt werden. Es ist notwendig, dass aus dem Antrag sowohl hervor geht, welcher Titel vollstreckt werden soll als auch welche Maßnahme zur Vollstreckung ergriffen werden soll (z.B. Pfändung).
Der Antragsteller steht nicht in der Beweispflicht für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vollstreckung, sondern das Amt nimmt eine Überprüfung vor. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
Wird die Antragsvollstreckung vom Amt als wirksam und vollständig erklärt, so wird der Schuldner hiervon unterrichtet, sodass er die Möglichkeit zur freiwilligen Zahlung und Stellungnahme hat. Besteht jedoch die Befürchtung, dass der Schuldner sich der Vollstreckung entzieht, so kann die Mitteilungspflicht übergangen werden.
Der Schuldner kann Einwände gegen die Vollstreckung vorbringen, falls ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Er kann sich darauf berufen, die Forderung bereits beglichen zu haben oder dass der Vollstreckungstitel verjährt ist.
Im deutschen Recht verjährt ein Vollstreckungstitel nach 30 Jahren, im finnischen Recht gibt es hierfür keine gesetzliche Regelung. Die Frist variiert hinsichtlich der Art der titulierten Forderung, da sich auf die Vorschriften zur Forderungsverjährung bezogen wird. Aus diesem Grund sollte bei einem in Finnland erwirkten Titel immer die Verjährungsfrist geklärt werden.
Dem Amt für Beitreibung und Vollstreckung obliegt nicht die Aufgabe der Gesamtprüfung eines Urteils, wenn der Schuldner oder ein Dritter Einwände gegen die Vollstreckung vorbringen. Zudem hat der Schuldner im Nachhinein nicht das Recht, sich auf Umstände zu berufen, die bereits vor Erlass des Urteils vorlagen. Zeitlich nach dem Urteil auftretende Umstände müssen hingegen von dem Vollstreckungsamt oder dem zuständigen Gericht geprüft werden.
Bei einer Zwangsvollstreckung auf Grund von Geldforderungen macht das Amt in Finnland zunächst das gesamte pfändbare Eigentum des Schuldners ausfindig, wobei der Schuldner zur Mithilfe verpflichtet ist. Per Beschluss werden in erster Linie Vermögenswerte gepfändet, die ungefähr den Umfang der vollstreckten Forderung abdecken. Somit verliert der Schuldner die Verfügungsbefugnis über das gepfändete Eigentum, welches entweder sichergestellt oder als gepfändet gekennzeichnet wird. Sollte der Schuldner gegen das Verfügungsverbot verstoßen, macht er sich strafbar.
Im Anschluss erfolgt nun eine öffentliche Auktion, bei der das gepfändete Eigentum veräußert wird. Nach Abzug der Kosten erhält der Gläubiger den Ersteigerungserlös, welcher im besten Fall der Summe entspricht, die ihm vom Titel ausgehend zusteht.
Das Verfahren muss vom Amt für Beitreibung und Vollstreckung schnell und ergebnisorientiert vollzogen werden. Dies geschieht im Interesse des Gläubigers, um ihn vor Veränderungen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners zu seinem Nachteil zu schützen und im Zweifelsfall den Schuldner daran zu hindern, Vermögenswerte beiseitezuschaffen, um sie vor der Pfändung zu bewahren.
Falls an dem Vollstreckungsverfahren mehrere Gläubiger beteiligt sind, gibt es nach finnischem Recht keine Hierarchisierung der Anrechte. Sollte der Erlös also nicht alle Forderungen abdecken, wird er anteilig auf alle Gläubiger verteilt.
Finnisches Recht
Anwaltskanzlei
Mäkitalo Attorneys Ltd
Eteläesplanadi 12
FI-00130 Helsinki, Finland
Tel +358 9 6844 410 | Fax +358 9 6844 4141
© 2020 Mäkitalo Attorneys Ltd. All rights reserved.